AV-Vertrag

Vertrag über die Auftragsbearbeitung gemäss nDSG CH Art. 9

Version 1.00 vom 16.08.2023 / gültig ab: 01.09.2023

Dieser Vertrag regelt die Auftragsbearbeitung zwischen der

Auftrag gebenden Organisation
– als Verantwortlicher, nachfolgend «Kunde» genannt –

und

Churcholution GmbH
– als Auftragsbearbeiter, nachfolgend «Churcholution» genannt –

1. Einleitung

  1. Dieser Vertrag regelt das Auftragsverhältnis zwischen dem Kunden und Churcholution über die Bearbeitung personenbezogener Daten durch Churcholution. Die Parteien vereinbaren, die Auftragsbearbeitung nach den Regelungen des nDSG CH abzuwickeln, um ein angemessenes Datenschutzniveau zu erreichen. Der Vertrag begründet das Rechtsverhältnis nach nDSG CH Art. 9.
  2. Churcholution bearbeitet als Auftragsbearbeiter (nDSG CH Art. 5 Abs. 11) personenbezogene Daten für den Kunden. Diese Dienstleistungen werden auf Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Hauptvertrags erbracht.
  3. Der Vertrag bezieht sich auf alle Tätigkeiten von Churcholution, zugehöriger Mitarbeiter und Subunternehmen, bei denen es zur Bearbeitung oder zur Berührung von personenbezogenen Daten kommt, welche Churcholution vom Kunden zur Verfügung gestellt bekommen hat.
  4. Für Kunden mit Sitz im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gilt europäisches Datenschutzrecht (Datenschutzgrundverordnung, nachfolgend «DSGVO» genannt). Für Churcholution mit Sitz in der Schweiz kommen lediglich diejenigen Regelungen der DSGVO zur Anwendung, auf welche dieser Vertrag verweist.

2. Auftragsgegenstand und -dauer

  1. Der Gegenstand des Auftrags ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Churcholution, auf welche hierdurch verwiesen wird (nachstehend «Hauptvertrag» genannt). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hier zu finden: https://www.churcholution.ch/agb
  2. Die Dauer der Auftragsbearbeitung richtet sich nach dem Hauptvertrag und endet bei unbestimmter Laufzeit durch Kündigung des Hauptvertrags oder dieses Vertrags.

3. Auftragsinhalt

  1. Die Verarbeitung durch Churcholution dient dem Zweck der Erbringung folgender Dienstleistungen für den Kunden:
    • Hosting, Aufbau/Entwicklung, Wartung und/oder Support für die unten aufgeführten Anwendungen, mit welchen sowohl die Dateneinsicht als auch die Datenbearbeitung einher gehen kann. Betroffen sind sowohl Anwendungen, welche durch Churcholution direkt bereitgestellt werden, als auch Angebote von Drittanbietern, bei welchen Churcholution mit einem kundenseitigen Support-/Verwaltungsauftrag handelt.
      • Webseiten und erweiterte Webapplikationen wie z.B. Shops, Verzeichnissen, Verwaltungsplattformen und Mitgliederbereichen.
      • Geschäftsapplikationen wie z.B. CRM/ERP-Systeme, u.a. Kontakt- und Kommunikationsmanagement, Ressourcen-/Personalplanung, Finanzdaten, betriebliche Dokumentationen, Auftrags-/Projektverwaltung, Dokumentenablage und Workflows zur Abbildung/Automatisierung individueller Geschäftsprozesse
      • Funktionen und Plattformen zur Automatisierung von datenbasierten Aufgaben, die Berichtserstellung und insbesondere der Datenaustausch zwischen verschiedenen Applikationen (Schnittstellen)
      • Applikationen für den Versand, den Empfang und die Speicherung von E-Mails, entweder Mailpostfächer im klassischen Sinne oder auch Tools zum Massenversand (z.B. Marketing-Kampagnen als Newsletter) inkl. Erfolgsmessung
      • Netzwerkinfrastrukturen (Cloud oder On-Premise) inkl. Zugriffe auf Rechenzentren, Firewalls und andere Netzwerkkomponenten, Serversysteme, Backups, Telefonanlagen, Sicherheitslösungen etc.
      • Domainregistrierungen/-verwaltung sowie die Administration von DNS-Zonen
      • Datensicherungen von durch Churcholution bereitgestellten Anwendungen
      • Beratungsaufgaben im Sinne der Organisationsentwicklung oder der Marketingaktivität, insbesondere der Analyse und Auswertung von Unternehmens- und Erfolgsdaten
  2. Folgende Bearbeitungsvorgänge personenbezogener Daten finden ggf. Anwendung:
    Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Auslesen, Abfragen, Verändern, Verwenden, Offenlegen, Verbreiten, Einschränkung, Löschung, Vernichtung, Abgleich und Verknüpfung
  3. Personenbezogene Daten werden von Churcholution in/aus der Schweiz bearbeitet. Die Dienstleistung ist von Churcholution in der Schweiz und/oder in der EU oder dem EWR zu erbringen. Jegliche Drittländer, in denen Daten durch Churcholution bearbeitet werden, sind dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Wenn Daten zusätzlich in einem Drittland, das gemäss DSV CH Anhang 1 keinen angemessenen Datenschutz hat, bearbeitet werden sollen, ist dies nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Kunden gestattet. Diesbezüglich sind die Anforderungen der nDSG CH Art. 16 ff. zu beachten. In folgenden Ländern wird der Datenschutz derzeit vom EDÖB als angemessen angesehen:
    Schweiz, Deutschland, Andorra, Argentinien, Österreich, Belgien, Bulgarien, Kanada, Zypern, Kroatien, Dänemark, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Griechenland, Guernsey, Ungarn, Isle of Man, Färöer, Irland, Island, Israel, Italien, Jersey, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Norwegen, Neuseeland, Niederlande, Polen, Portugal, Tschechien, Rumänien, Vereinigtes Königreich, Slowakei, Slowenien, Schweden, Uruguay
  4. Das flexibel nutzbare Angebot von Churcholution erlaubt es, dass Kunden sehr unterschiedliche Dateninhalte pflegen können. Ebenso verhält sich dies bei Drittanwendungen, auf welche Churcholution Zugriff erhält. Für die Bearbietung durch Churcholution kommen insbesondere folgende Kategorien in Betracht:
    • Datenkategorien:
      Personenstammdaten, Adressdaten, Kommunikationsdaten, Zahlungsdaten, Vertragsdaten, Termine, Verhaltensdaten, Standortdaten, Bild- und Videodaten, Planungs- / Steuerungsdaten, Gesundheitsdaten, Politische Meinung, Kennnummern, Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung
    • Personengruppen:
      Beschäftigte, Dienstleister, Interessenten, Mitglieder, Kunden, Geschäftspartner, Ansprechpartner, Lieferanten, Teilnehmer (Markt- und/oder Meinungsforschung)

4. Umgang mit den Daten, Weisungsrecht des Kunden

  1. Churcholution verarbeitet personenbezogene Daten ausschliesslich gemäss dieser vertraglichen Vereinbarung oder nach Weisungen des Kunden. Etwas anderes gilt bei einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung von Churcholution zu einer anderweitigen Bearbeitung. Dann hat Churcholution den Kunden unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Eine Bearbeitung personenbezogener Daten des Kunden zu eigenen Zwecken von Churcholution ist ausgeschlossen.
  2. Churcholution schult zugehörige Mitarbeiter regelmässig ausreichend in Fragen des Datenschutzes. Damit wird sichergestellt, dass nur fachkundiges Personal mit Daten des Kunden in Kontakt tritt.
  3. Churcholution und die Mitarbeiter haben personenbezogene Daten aus Datenbearbeitungen, die ausschliesslich auf Grund der berufsmässigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis).
  4. Mitarbeiter von Churcholution dürfen personenbezogene Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung durch Churcholution übermitteln. Churcholution hat, sofern eine solche Verpflichtung der Mitarbeiter nicht schon durch das Gesetz besteht, diese vertraglich zu verpflichten, personenbezogene Daten aus Datenbearbeitungen nur aufgrund von Anordnungen zu übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Dienstverhältnisses) zum Kunden oder Auftragsbearbeiter einzuhalten.
  5. Die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Kunden werden von Churcholution dokumentiert, regelmässig sichergestellt und gelten als Grundlage dieses Vertrags. Diese sind hier zu finden: https://www.churcholution.ch/tom
  6. Churcholution darf personenbezogene Daten, die im Auftrag des Kunden bearbeitet werden, nicht eigenmächtig und nur nach dessen Anweisungen berichtigen, löschen, portieren oder beauskunften oder deren Bearbeitung einschränken. Dies gilt auch dann, wenn eine betroffene Person einen entsprechenden Antrag stellt.
  7. Die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten sind von Churcholution unter strikter Trennung anderer Datenbestände zu bearbeiten.
  8. Churcholution darf keine Kopien der zur Verfügung gestellten Daten ohne Wissen des Kunden erstellen. Eine Ausnahme gilt für technisch notwendige und im Rahmen einer ordnungsgemässen Bearbeitung erforderliche Vervielfältigungen, bei denen eine Gefährdung der Rechte der betroffenen Personen und eine Absenkung des Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist.
  9. Der Kunde stellt die Erfüllung der Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung Löschung sowie Datenportabilität sicher, soweit dies dem Leistungsumfang des Vertrags entspricht.

5. Sonstige Pflichten von Churcholution und Qualitätssicherung

  1. Churcholution ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Fragen zum Datenschutz können an info@churcholution.ch gerichtet werden.
  2. Churcholution informiert den Kunden unverzüglich über Kontrollen und Massnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf Gegenstände dieses Vertrags beziehen. Dies gilt auch bei Ermittlungen der zuständigen Aufsichtsbehörde in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens, das die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund dieses Vertragsverhältnisses betrifft.
  3. Der Kunde und Churcholution verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
  4. Unterliegt der Kunde einer Kontrolle oder Massnahme der Aufsichtsbehörde, einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, Haftungsansprüchen oder anderen Ansprüchen betroffener oder dritter Personen im Zusammenhang mit der Auftragsbearbeitung im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses, ist der Kunde verpflichtet, Churcholution nach besten Kräften zu unterstützen.

6. Unterauftragsverhältnisse

Als Unterauftragsverhältnisse sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Ein solches Unterauftragsverhältnis liegt dann vor, wenn Churcholution einen Dritten zur vollständigen oder teilweisen Erfüllung dieses Vertrags beizieht.

Nicht als Unterauftragsverhältnisse sind Nebenleistungen zu verstehen, welche folgenden Aufgaben zugeordnet werden: Transport, Bewachung, Reinigung, Wartung und Benutzerservice, Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Massnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenbearbeitungsanlagen

  1. Churcholution darf jederzeit Subunternehmer als weitere Auftragsbearbeiter in einem Unterauftragsverhältnis einsetzen, dies allerdings nur mit vorheriger schriftlicher bzw. dokumentierter Zustimmung des Kunden.
  2. Der Kunde willigt hiermit allgemein dem Einsatz von Subunternehmern im Unterauftragsverhältnis ein, für welche eine Vereinbarung mit Churcholution getroffen wurde. Eine Liste der aktuellen Unterauftragsverhältnisse ist hier zu finden: https://www.churcholution.ch/uav
  3. Churcholution stellt sicher, dass dem Subunternehmer im Hinblick auf das Schutzniveau der personenbezogenen Daten solche Verpflichtungen auferlegt werden, die mit den in diesem Vertrag begründeten Anforderungen vergleichbar sind.
  4. Churcholution stellt sicher, dass die aus diesem Vertrag oder dem Gesetz folgenden Rechte des Kunden auch im Verhältnis zum Subunternehmer wirksam ausgeübt werden können.
  5. Sofern ein Subunternehmer die vereinbarte Leistung ausserhalb der EU bzw. des EWR erbringt, muss Churcholution die besonderen Anforderungen für eine Verlagerung in ein Drittland durch entsprechende Massnahmen sicherstellen (gemäss nDSG CH Art. 16 ff.).
  6. Wechsel der bestehenden Unterauftragsverhältnissen sind zulässig, sofern Churcholution den Kunden in angemessener Zeit vorab (in der Regel 30 Tage) über die geplanten Änderungen informiert und den Zweck sowie die Kontaktangaben des Subunternehmers deklariert.
  7. Ebenso ist eine Zulässigkeit zum Wechsel bestehender Unterauftragsverhältnisse nur dann gegeben, wenn der Kunde nicht bis zum Zeitpunkt der Datenweitergabe schriftlich Einspruch gegen die geplante Auslagerung erhebt. Ein Einspruch des Kunden gilt als ausserordentliche Kündigung des Hauptvertrags, womit die Dienstleistung von Churcholution auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der Datenweitergabe endet. Dabei wird von Churcholution eine vollständige Löschung der Daten vorgenommen. Für die Sicherung von Datenbeständen im Voraus ist der Kunde selbst verantwortlich.

7. Technische und organisatorische Massnahmen (TOM)

  1. Churcholution hat bei seinen Bearbeitungstätigkeiten ein Schutzniveau zu gewährleisten, welches eine Gefährdung für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ausschliesst. Alle Tätigkeiten von Churcholution müssen sich im Einklang mit nDSG CH Art. 8 / Art. 9 Abs. 2 sowie DSV Art. 2 / Art. 3 zur Sicherheit der Bearbeitung halten. Dafür verpflichtet sich Churcholution, für den eigenen Verantwortungsbereich technische und organisatorische Massnahmen zu ergreifen, zu dokumentieren und einzuhalten.
  2. Die aktuelle Auflistung der technischen und organisatorischen Massnahmen von Churcholution als Bestandteil dieses Vertrags sind hier zu finden: https://www.churcholution.ch/tom
  3. Die vereinbarten technischen und organisatorischen Massnahmen unterliegen der durch den technischen Fortschritt bedingten Weiterentwicklung. Insofern darf Churcholution in der Zukunft alternative, adäquate Massnahmen ergreifen, wenn damit keine Absenkung des Sicherheitsniveaus der festgelegten Massnahmen verbunden ist.

8. Kontrollrechte des Kunden

  1. Der Kunde kann die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der Vorgaben dieses Vertrags durch Kontrollen feststellen. Im Einzelfall kann diese durch einen ernannten Prüfer erfolgen, sofern dieser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu Churcholution steht. Churcholution hat das Recht, die Kontrolle durch den Dritten bei Vorliegen besonderer Umstände abzulehnen. Churcholution ist verpflichtet, den Kunden bei den Kontrollen nach seinen Kräften zu unterstützen, indem unter anderem die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in Unterlagen gewährt wird.
  2. Churcholution bleibt das Recht vorbehalten, nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtungen des Kunden, bestimmte Informationen nicht darzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um sensible Angaben der Geschäftstätigkeit von Churcholution oder um Verbindungen zu Daten anderer Kunden geht.
  3. Bei Ermöglichung der Kontrollen durch den Kunden wird Churcholution einen Vergütungsanspruch geltend machen. Dieser richtet sich nach dem Ansatz von CHF 140.00/h exkl. MwSt.
  4. Der Kunde muss die Kontrollen in der Regel in einem angemessenen zeitlichen Abstand ankündigen. Sie sind in einem angemessenen Rahmen und mit Rücksicht auf die Interessen von Churcholution durchzuführen. Dies schliesst ein, dass sie zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten von Churcholution stattfinden und den ordentlichen Geschäftsablauf soweit möglich nicht stören.

9. Mitteilungs- und Unterstützungspflichten des Kunden

  1. Churcholution hat den Kunden im Fall einer vertragswidrigen, gesetzeswidrigen oder anderweitig rechtswidrigen Bearbeitung durch Churcholution oder des zugehörigen Personals unverzüglich zu informieren. Dies gilt auch, wenn lediglich ein Verdacht einer Datenschutzverletzung besteht sowie bei festgestellten Unregelmässigkeiten. Das weitere Vorgehen wird vom Kunden und Churcholution einvernehmlich bestimmt.
  2. Churcholution hat den Kunden bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten zu unterstützen.

10. Weisungsbefugnisse des Kunden

  1. Der Kunde hat im Hinblick auf die durchzuführenden Bearbeitungstätigkeiten ein umfassendes Weisungsrecht. Die Erteilung einer Weisung ist von Churcholution unverzüglich zu bestätigen.
  2. Churcholution und zugehörige Mitarbeiter sind verpflichtet, Weisungen nur dann anzunehmen und auszuführen, sofern eine solche kundenseitig von einer Person mit Weisungsbefugnis erteilt wurde. Standardmässig entspricht dies der Person gemäss Abschluss des Hauptvertrags. Weitere/andere Personen können durch bestehende Weisungsbefugte ernannt werden.
  3. Churcholution darf Daten innerhalb der Auftragsbearbeitung nur dann berichtigen, löschen, sperren oder einschränken, sofern eine dokumentierte Weisung des Kunden vorliegt. Als Ausnahme gilt: Eine eigenmächtige Sperrung durch Churcholution ist dann möglich, wenn der Kunde den Bedingungen des Hauptvertrags nicht nachkommt (z.B. Zahlungsrückstand oder begründeter Verdacht auf Missbrauch).
  4. Ist Churcholution der Auffassung, dass eine Weisung gegen Datenschutzvorschriften oder Vorschriften dieses Vertrags verstösst, muss der Kunde unverzüglich darüber informiert werden. Die Durchführung der Weisung darf so lange unterlassen werden, wie der Kunde sie nicht bestätigt, geändert oder widerrufen hat. Mündliche Weisungen sind ausgeschlossen.

11. Verpflichtungen nach Beendigung des Auftragsverhältnisses

  1. Die Verpflichtungen ergeben sich aus dem Hauptvertrag und ggf. dem Gesetz. Nach Vertragsbeendigung im Besitz von Churcholution befindliche Daten sind nach Wahl des Kunden an diesen zurückzugeben oder zu vernichten. Der Kunde kann Churcholution zur Wahl auffordern. Die Vernichtung hat in einer sicheren Weise zu erfolgen, welche die Wiederherstellung der Daten ausschliesst.
  2. Dieselben Anforderungen gelten auch im Verhältnis von Churcholution zu seinen Subunternehmern.
  3. Churcholution ist verpflichtet, sämtliche Dokumentationen, welche dem Beleg der Rechtmässigkeit der Vereinbarung dienen, nach dem Vertragsende für die Dauer von 12 Monaten aufzubewahren. Wahlweise kann Churcholution diese dem Kunden übergeben.

12. Vergütung

Regelungen über die Vergütung von Churcholution sind im Hauptvertrag enthalten. Auf diese wird hierdurch Bezug genommen.

13. Telearbeit bei Churcholution

  1. Churcholution ist berechtigt, Mitarbeitern Telearbeit anzubieten. Als Grundlage dient eine betriebliche Vereinbarung für das Personal, welche die Einhaltung aller Vorschriften zum Datenschutz und der Datensicherheit sicherstellt.
  2. Eine Gefährdung der Daten muss ausgeschlossen sein. Die Sicherheit der Daten ist insbesondere durch einen sicheren Dienstrechner und das Einrichten einer verschlüsselten Verbindung zu gewährleisten.

14. Betroffenenrechte

  1. Macht eine betroffene Person Rechte gegenüber Churcholution geltend, muss die Person unverzüglich an den Kunden verwiesen und der Antrag an diesen weitergeleitet werden. Churcholution unterstützt den Kunden bei der Erfüllung von Ansprüchen betroffener Personen in angemessenem Umfang, sofern diese nicht ohne Mitwirkung von Churcholution erfüllt werden können. In diesem Zusammenhang stehende Leistungen von Churcholution werden mit dem Ansatz von CHF 140.00/h exkl. MwSt. verrechnet.
  2. Churcholution verpflichtet sich, Weisungen des Kunden Folge zu leisten, die den Inhalt haben, dass Daten aus dem Auftragsverhältnis zu löschen, zu berichtigen oder deren Verarbeitung einzuschränken sind. Dies gilt nicht, wenn berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.
  3. Auskünfte über personenbezogene Daten darf Churcholution nicht ohne vorherige Weisung des Kunden an Dritte erteilen.

15. Sonstiges

  1. Wenn Daten des Kunden oder seines Kunden bei Churcholution oder Subauftragnehmer durch Beschlagnahme oder Pfändung, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder sonstige Massnahmen Dritter gefährdet werden, so hat Churcholution den Kunden unverzüglich hierzu zu informieren. Churcholution wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich hierzu informieren, dass die Hoheit an den Daten beim Kunden vorliegt.
  2. Die Vertragspartner behandeln alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse vertraulich, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
  3. Nebenabreden müssen in schriftlicher oder elektronisch dokumentierter Form (z.B. E-Mail) unter Bezugnahme auf diesen Vertrag getroffen werden. Dasselbe gilt für Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags. Diese müssen die geänderte Regelung ausdrücklich bezeichnen.
  4. Wenn ein Betroffener aufgrund einer vermeintlichen Verletzung des Datenschutzes sich direkt an Churcholution wendet und Schadensersatz erlangt, ist der Kunde verpflichtet, Churcholution den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt, sofern Churcholution gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags und des Hauptvertrages für die betreffende Datenschutzverletzung nicht haftbar wäre, insbesondere wenn Churcholution den Weisungen des Kunden gefolgt ist. Diese Regelung gilt auch im Fall einer Geldbusse, die gegen Churcholution verhängt wurde.
  5. Churcholution hat kein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Daten des Kunden und die zugehörigen Datenträger.
  6. Sind einzelne Bestandteile dieses Vertrags unwirksam, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Bei Vorliegen einer unwirksamen Regelung oder eine Lücke sind diese durch die Regelung zu ersetzen, die die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit oder der Lücke vereinbart hätten und die der fehlerhaften Regelung möglichst nahekommt.
  7. Der Gerichtsstand liegt am Unternehmenssitz von Churcholution.
  8. Es gilt schweizerisches Recht.

Dieser Vertrag gilt ohne Unterschriften der Parteien als Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Churcholution.